Es ist Ihr Leben. Und Ihre Entscheidung.

Damit Ihre Wünsche im Krankheits- und im Todesfall respektiert werden, müs­sen diese schrift­lich fest­ge­hal­ten werden. An dieser Stelle lesen Sie mehr über die dafür not­wendigen Doku­men­te und Verfügungen. Wir weisen darauf hin, dass Sie auf dieser Home­page ledig­lich allgemeine Infor­ma­tio­nen finden. Diese können weder eine Rechts­beratung ersetzen noch berück­sich­ti­gen diese die jewei­ligen be­son­de­ren Gegeben­heiten eines jenen Einzel­falles. Für eine konkrete Rechts­beratung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Testament

In Ihrem Testament bestimmen Sie, was mit Ihrem Vermögen und Besitz im Todesfall geschehen soll. Es gibt zwei Mög­lich­kei­ten, ein rechts­kräftiges Testa­ment zu verfassen: Zum einen das „eigen­händige Testa­ment“. Es muss vom Testierenden hand­schrift­lich auf Papier nieder­ge­schrie­ben werden, sollte Ort und Datum ent­halten und muss Ihre persön­liche Unter­schrift mit vollem Vor- und Nach­namen tragen. Die Alternative ist das „notarielle Testa­ment“, das von einem Notar beurkundet wird. Selbst­ver­ständ­lich können Sie Ihr Testa­ment jederzeit widerrufen.

Erbrecht

Sofern Sie nicht durch ein Testa­ment Ihre Erben bestimmt haben, legt der Gesetz­geber eine Erben­reihen­folge fest: Erben erster Ordnung sind Kinder, Ehe­partner und Enkel. In einer Zu­ge­winn­ge­mein­schaft erbt der Ehe­partner min­des­tens die Hälfte. Die andere Hälfte wird unter den ehe­lichen, nicht ehe­lichen und adoptierten Kindern bzw., falls diese nicht mehr leben, unter deren Kindern zu jeweils gleichen Teilen aufgeteilt. Erben zweiter Ordnung sind Eltern, Geschwister und deren Kinder. Sie erben nur dann, wenn es keine direkten Nach­kommen des Erb­lassers gibt. Gibt es auch keine Erben zweiter Ordnung, geht das Vermögen an die Erben dritter Ordnung – die Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht be­auf­tragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, stell­ver­tretend für Sie sämt­liche oder einzelne festgelegte Ent­scheidungen zu treffen und Verträge abzuschließen oder zu kündigen, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Für bestimmte Geschäfte, insbesondere Grund­stücks­geschäfte, ist eine notarielle Vor­sor­ge­voll­macht notwendig, für andere Vermögens­geschäfte, insbesondere Bank­geschäfte aller Art, zumindest eine schrift­liche Voll­macht. Abschließend sollte eine Vor­sor­ge­voll­macht immer mit einer Patienten­ver­fü­gung kom­bi­niert werden, um auch gesund­heit­liche Aspekte zu klären.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung treffen Sie Vor­sor­ge für den Fall, dass Sie eines Tages nicht mehr in der Lage sein sollten, selbst über Ihre medi­zi­nische Behandlung zu entscheiden. Sie gibt Ihrem behandelnden Arzt Anhalts­punkte dafür, welche ärztliche Behand­lung Sie unter welchen Bedingungen wünschen oder ablehnen. Diese Patienten­ver­fü­gung kann mit einer notariellen Vor­sor­ge­voll­macht ver­bun­den, aber auch isoliert und privat­schriftlich erstellt werden.

Vorsorgevertrag

Mit einem Vorsorgevertrag können Sie von der Bestattungsart über den Ort der Beisetzung und das Sarg- oder Urnen­modell bis zum Ablauf der Trauer­feier viele indi­vi­du­elle Details fest­halten. Wichtig: Ihre Angehörigen müssen von diesem Vertrag Kenntnis haben! Mit einem Vor­sor­ge­vertrag ent­lasten Sie Ihre Angehörigen aber nicht nur emotional. Er bietet Ihrer Familie auch finanzielle Absicherung, denn Sie können ihn mit einer Einmal­zahlung auf ein Treu­hand­konto oder einer regel­mäßigen oder ein­maligen Zahlung in eine Sterbe­geld­versicherung kombi­nie­ren. In einem persön­lichen Gespräch infor­mie­ren wir Sie gerne näher über dieses Thema.